Webprojekte und deren Durchführung und Planung sowie erfolgreiche Vermarktung liegen im Verantwortungsbereich des Webmasters, welcher zumeist sehr viele Fertigkeiten beherrschen muss wie Webdesign, Programmierung, HTML als immer noch geläufigste Programmiersprache sowie komplexe Programmiersprachen. Die Mitarbeit bei Redaktions- oder Contentmanagementsystemen sowie die Umetzung von dynamischen oder statischen Inhalten sind zudem Anforderungen, welche ein professioneller Webmaster erfüllen muss.
Widersprüchlich ist, dass die Lehrpläne für Ausbildungszweige in Berufen im Informatikbereich mittlerweile zwar auch Grundlagen zu der Webentwicklung beinhalten, jedoch in Deutschland immer noch keine für Webmaster staatliche anerkannte Ausbildung angeboten wird.
In den 1990er Jahren fand das World Wide Web seine Anfänge und seitdem wird für Personen, welche eine Internetpräsenz betreiben oder für diese Verantwortung tragen, die Bezeichnung Webmaster als Berufs- oder Tätigkeitsbezeichnung genutzt. Zunächst wurden Internetseiten lediglich von einer Person entwickelt, was eine Generalisierung des Berufs des Webmasters nach sich zog. Webmaster waren damals sowohl für die Entwicklung und Veröffentlichung als auch für die Vermarktung und Konzeption verantwortlich.
Die rasante Entwicklung des Internets hinsichtlich Kommerzialisierung sowie Webtechnologien stellte immer höhere Anforderungen in allen Bereichen an die Qualifikation eines Webmasters, so dass heutzutage aus verschiedenen Spezialisten zusammen gestellte Teams kommerzielle und komplexe Internetpräsenzen entwickeln.
In vielen Ländern sowie in Russland, Europa und Deutschland ist Webmaster auch heute noch keine gesetzlich geschützte Berufsbezeichnung, so dass der Beruf als Webmaster legal von jedem geführt werden kann. Jedoch bestehen auch in dieser Freizügigkeit Einschränkungen insoweit, als bei einer Person, welche diesen Begriff beruflich anwendet - beispielsweise bei Vertragsabschlüssen oder Bewerbungen - und keine entsprechende Qualifikation nachweisen kann, unter Umständen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb im Sinne irreführender Werbung zur Anwendung kommen kann, und somit läuft derjenige Gefahr, dass auch der Straftatbestand des Betruges gemäß § 263 StGB erfüllt sein kann, was zum Beispiel bei einem so genannten Anstellungsbetrug vorliegt.
In dieser Rubrik geben wir Ihnen Antworten auf Fragen rund um das Thema Webdesign.
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