Der Begriff Impressum betrifft sämtliche für die Öffentlichkeit bestimmten Publikationen, die von den Medien herausgegeben werden. Dazu gehören sowohl die althergebrachten Printmedien (Zeitungen, Zeitschriften und Bücher) als auch die modernen Online Medien (Webseiten). Zu verstehen sind unter Impressum die per Gesetz definierten und verbindlich vorgeschriebenen Informationen über die Herkunft der jeweiligen Veröffentlichung (Verlag, Druckerei, Organisation, Unternehmen) sowie über die für die Ihnalte Verantwortung tragenden Personen (Autoren, Herausgeber, Lektoren, Redakteure).
Das Impressum hat eine über 400 Jahren lange Geschichte. Ins Leben gerufen wurde es bereits 1521 von Johann Lair, dem Gründer der Universitätsdruckerei in Cambridge (England) und es erschien im ersten von ihm verlegten Buch "Oratio". Dabei hat der Herausgeber lediglich seinen Namen angegeben. Im Laufe der Zeit ist aus den freiwilligen und frei gewählten Angaben die heutige Impressumspflicht in Deutschland entstanden. Und zwar mit gesetzlich fest vorgegebenem Inhalt.
Geregelt wird die Impressumspflicht für die
klassischen auf Papier gedruckten Erzeugnissen (wie Zeitungen, Zeitschriften, Bücher oder Publikationen für die Öffentlichkeit) nach dem geltenden Pressegesetz des jeweiligen Bundeslandes. Das Impressum hat demnach in der Regel einen fest vorgegebenen Platz, muss leicht zu finden sein und mindestens die gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtangaben enthalten. Die Impressumangaben für Bücher sind dabei zahlreicher als die für Presseerzeugnisse. Darüber hinaus kann die Impressumsseite eines Buches künstlerisch gestaltet werden.
Als das neue Medium Internet für immer mehr Menschen zugänglich wurde, wurde das Thema Impressumspflicht für Webseiten aktuell. Daher hat der deutsche Gesetzgeber das Teledienstegesetz (TDG) entsprechend erweitert und am 14.12.2001 die erste Vorschrift hierfür eingeführt. So mussten die Pflichtangaben im Impressum einer Webseite dem §6 des TDG gestaltet werden. Nachdem zum 1.03.2007 das Teledienstegesetz (TDG) vom neuen Telemediengesetz (TMG) abgelöst wurde, werden sie vom §5 des TMG geregelt.
Wenn Sie eine Homepage betreiben, ist es für Sie unerläßlich, die aktuellen gesetzlichen Bestimmungen über das korrekte Impressum (als "Anbieterkennzeichnung" bezeichnet) zu kennen, die Pflichtangaben strikt einzuhalten und seine leichte Erreichbarkeit über einen Link zu gewähren. Denn der abgekürzte Vorname eines Geschäftsführers oder die unvollständige postalische Adresse können als Verstoß geandet werden. Die Pflichtangaben sind je nach Gesellschaftsform bzw. Beruf des Betreibers sehr unterschiedlich. Nicht impressumspflichtig sind lediglich kurzlebige Webseiten (beispielsweise Testseiten).

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